§ 5 BidokVUni

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Daten für das universitäre Berichtswesen

§ 5.

Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechende auf Basis der §§ 2 und 3 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen im Rahmen ihrer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegenden Berichte, insbesondere Wissensbilanz und Leistungsbericht, zu Grunde zu legen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2006

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003173

Dokumentnummer

NOR40079224

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