§ 5 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2012

Datenübermittlung

§ 5.

(1) Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung von der Ökostrompauschale und dem 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrag zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

(2) Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31.3. des Folgejahres, erstmals per 31.3.2013, einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in § 3 Abs. 1 Z 18 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140786

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