§ 5 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Datenübermittlung

§ 5.

(1) Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

(2) Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40219400

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