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§ 5 BaSaPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2025

Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

§ 5.

Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
  2. 2. Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
  3. 3. Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

20009093

Dokumentnummer

NOR40269497

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