§ 5 BaSaPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2016

Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

§ 5.

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
  2. 2. Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

20009093

Dokumentnummer

NOR40180483

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