§ 5 BaSaPV

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2015

Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

§ 5

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
  2. 2. Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

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