Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle
§ 5.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat unter Berücksichtigung der Sicherheitsanalyse durch Qualitätssicherungsprogramme sicherzustellen, dass Anlagen und Geräte ordnungsgemäß betrieben werden. Dazu sind insbesondere
- 1. schriftliche Anweisungen für regelmäßige Überprüfungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen zu erstellen und
- 2. regelmäßige Kontrollen des Bestandes an radioaktiven Stoffen und deren sicherer Verwahrung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Qualitätssicherungsprogramme haben allenfalls auch potenzielle Expositionen, insbesondere bei der Anwendung von Strahleneinrichtungen oder radioaktiven Stoffen im nichtmedizinischen Bereich bei deren Einsatz außerhalb von Strahlenanwendungsräumen zu berücksichtigen.
(3) Der Bewilligungsinhaber muss für die geordnete Aufbewahrung der Aufzeichnungen über getroffene Maßnahmen betreffend Qualitätskontrolle Sorge tragen. Aufzeichnungen sind über die gesamte Betriebsdauer eines Gerätes, einer Einrichtung oder Anlage und 7 Jahre über das Ende der Betriebsdauer hinaus aufzubewahren.
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