§ 5 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

§ 5.

(1) Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit von kerntechnischen Anlagen hat der Bewilligungswerber im Zuge der Errichtung sowie der Bewilligungsinhaber bei Betrieb und Stilllegung einer solchen Anlage die im 5. Teil dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Kerntechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Forschungsreaktoren, gegebenenfalls samt einem Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle auf dem Gelände der Anlage.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137265

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