§ 5 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2018

Nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

§ 5.

(1) Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit von kerntechnischen Anlagen hat der Bewilligungswerber im Zuge der Errichtung sowie der Bewilligungsinhaber bei Betrieb und Stilllegung einer solchen Anlage die im 5. Teil dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Als nukleare Sicherheit im Sinne dieser Verordnung gilt die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal der Anlage als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus der Anlage geschützt werden.

(3) Kerntechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Forschungsreaktoren, gegebenenfalls samt einem Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle auf dem Gelände der Anlage.

(4) Für die Festlegung eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes für kerntechnische Anlagen sind nachstehende Begriffe heranzuziehen:

  1. 1. „anomaler Betrieb“ bezeichnet einen Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung keinen erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, bzw. der nicht zu Unfallbedingungen führt;
  2. 2. „Auslegung“ bezeichnet die Bandbreite jener Bedingungen und Ereignisse, die beim Design einer kerntechnischen Anlage (einschließlich der Nachrüstungen) ausdrücklich berücksichtigt werden und denen die Anlage bei planmäßigem Betrieb der Sicherheitssysteme standhalten kann, ohne dabei festgelegte Werte zu überschreiten;
  3. 3. „Auslegungsstörfall“ bezeichnet Unfallbedingungen, gegen die eine kerntechnische Anlage ausgelegt ist und bei denen eine Beschädigung des Brennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb festgelegter Werte gehalten werden;
  4. 4. „schwerer Unfall“ bezeichnet Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall; diese Bedingungen können durch Mehrfachversagen verursacht werden, etwa den vollständigen Ausfall aller Stränge des Sicherheitssystems, oder durch ein äußerst unwahrscheinliches Ereignis.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40201296

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)