§ 5.
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 bis 5 sowie der Anhänge A bis C zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl. Nr. 1072/1994, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20002737
Dokumentnummer
NOR40041293
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