§ 5 AEV Industrieminerale

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß

  1. 1. § 1 Abs. 4 Z 5 oder 8 der Anforderung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,
  2. 2. § 1 Abs. 6 aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des § 1 Abs. 3 zweiter Satz
  1. zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10011023

Dokumentnummer

NOR12140545

alte Dokumentnummer

N8199710963U

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