§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß
- 1. § 1 Abs. 4 Z 5 oder 8 der Anforderung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,
- 2. § 1 Abs. 6 aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des § 1 Abs. 3 zweiter Satz
- zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10011023
Dokumentnummer
NOR12140545
alte Dokumentnummer
N8199710963U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)