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§ 1 AEV Industrieminerale

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern

Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;
  2. 2. Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden, Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit, Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies, Schwerspat, Talk, Ton, Traß;
  3. 3. Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;
  4. 4. Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Z 2 oder 3 aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);
  5. 5. Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;
  6. 6. Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Z 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;
  7. 7. Herstellen von Kalksandstein;
  8. 8. Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;
  9. 9. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);
  2. 2. Herstellen von technischer Keramik (zB Isolator-, Katalysator- oder Hochfrequenzkeramik, Piezokeramik, keramische Halbleiter, Ferrite, keramische Bauteile für Laboratorien oder Chemieanlagen);
  3. 3. Herstellen von Grobkeramik (zB Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik, keramische Leichtbau- oder -zuschlagstoffe, Spaltplatten);
  4. 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz wäßriger Medien.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung und/oder Lagerung eines Industrieminerals anfällt, sofern dieses Wasser nicht in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  5. 5. Abwasser aus der Herstellung von künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),
  6. 6. Abwasser aus der Herstellung von metallischen Beschichtungen auf keramischen Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
  7. 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
  1. a) Deckung des Wasserbedarfes für die Aufbereitung eines Industrieminerals durch Nutzung des bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwassers oder durch Nutzung des Niederschlagswassers von befestigten Anlagen- oder Betriebsflächen;
  2. b) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung von nicht gemäß lit. a verwendbarem Niederschlagswasser der unverschmutzten Betriebs- oder Anlagenflächen;
  1. c) Anwendung wasserfreier oder wasserarmer Produktions- oder Transportverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist;
  2. d) Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser) bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 Z 1 und 2, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist; weitestgehende Kreislaufführung von Abwasser bei sonstigen Tätigkeiten gemäß Abs. 4, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten des Abs. 4 Weiterverwendung von Abwasser, welches in einem Tätigkeitsbereich nicht wiederverwendet werden kann, in anderen Tätigkeitsbereichen des Abs. 4;
  3. e) bevorzugter Einsatz solcher Arbeits- und Hilfsstoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
  4. f) bevorzugter Einsatz trockener Verfahren in der Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren Kreislaufführung des Waschwassers; bevorzugter Einsatz trockener Verfahren bei der Anlagenreinigung;
  5. g) Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  6. h) Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  7. i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);
  1. 2. bei Anlagen gemäß Abs. 5
  1. a) geschlossene Kreislaufführung der Zementschlempe sowie des sonstigen Produktionswassers mit Ausnahme der bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder bei Störfällen notwendigen Ableitungen;
  2. b) Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren geschlossene Kreislaufführung des Waschwassers mit Weiterverwendung der Waschwasserinhaltsstoffe in der Produktion;
  3. c) Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  4. d) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Filtration, Chromatreduktion, Fällung/Flockung, Neutralisation) bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  5. e) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);
  1. 3. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6
  1. a) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung des Niederschlagswassers von unverschmutzten Betriebs- und Anlagenflächen;
  2. b) Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktionsverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte möglich ist;
  3. c) weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers im Produktionsprozeß, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren; mit Ausnahme der Abwasserableitung aus der Rohstoffreinigung oder aus Reinigungs- und Wartungsarbeiten geschlossene Kreislaufführung des Abwassers bei der Herstellung von Ziegeln, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik und keramischen Schleifkörpern;
  4. d) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Wieder- oder Weiterverwendung der Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere von Glasur-, Engoben-, Fritten-, Gießmittel-, Plastifizierungsmittel-, Formgebungsmittel-, Schmiermittel- und Hafthilfsmittelresten;
  5. e) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; soweit auf Grund der herzustellenden Produkte möglich Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch weniger gefährliche Arbeits- und Hilfsstoffe;
  6. f) bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung;
  1. bei Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung Kreislaufführung des Waschwassers;
  1. g) Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  2. h) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flockung/Fällung, Neutralisation) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  3. i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Festgestein, Baustoff, Isolatorkeramik, Katalysatorkeramik, Leichtzuschlagstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Lagerstättenentwässerung, Grundwasser, Anlagenfläche, Produktionsverfahren, Arbeitsstoff, Rückgewinnungsmöglichkeit, Abwassermengenspitze, Direkteinleiter, Reinigungsarbeit, Glasurrest, Engobenrest, Frittenrest, Gießmittelrest, Plastifizierungsmittelrest, Formgebungsmittelrest, Schmiermittelrest,

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10011023

Dokumentnummer

NOR40237904

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