§ 5.
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 3. Dezember 1997 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten), BGBl. Nr. 671/1996, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 12, Anhang A Fußnote c) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20002739
Dokumentnummer
NOR40214936
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)