§ 5 AEV Holzwerkstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2018

§ 5.

(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 3. Dezember 1997 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten), BGBl. Nr. 671/1996, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20002739

Dokumentnummer

NOR40200957

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