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§ 5 AEV Fleischverarbeitung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 182/1991 sowie Abschnitt IV des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 5 und Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10011150

Dokumentnummer

NOR40214787

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