§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 182/1991 sowie Abschnitt IV des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10011150
Dokumentnummer
NOR12143136
alte Dokumentnummer
N8199912873Y
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