§ 5 AEV Düngemittel

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2023

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 7 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10011006

Dokumentnummer

NOR40252012

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