§ 5 AEV Düngemittel

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011006

Dokumentnummer

NOR12140304

alte Dokumentnummer

N8199659226J

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