§ 5 Abfallverzeichnisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung

§ 5.

(1) Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft)

Schlagworte

Abfallbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40047959

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