§ 59f KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 59f

§ 59f. Über den Einsatz der für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit gemäß § 59c Abs. 1 Z 2 einzubehaltenden Mittel entscheidet die Strukturkommission.

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