§ 59e KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

ÜR: Art. 1 5. Teil, BGBl. I Nr. 5/2001

§ 59e

§ 59e. Über den Einsatz der für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 einzubehaltenden Mittel sowie einen Mehrbedarf entscheidet die Strukturkommission.

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