ÜR: Art. 1 5. Teil, BGBl. I Nr. 5/2001
§ 59e
§ 59e. Über den Einsatz der für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 einzubehaltenden Mittel sowie einen Mehrbedarf entscheidet die Strukturkommission.
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