§ 59e KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 59e

§ 59e. Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59c Abs. 1 Z 2) überregional an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen:

  1. 1. Organgewinnung:
  1. a) Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:

17 000 S ............................ Entnahmekosten Niere

34 000 S ............................ Entnahmekosten Leber

34 000 S ............................ Entnahmekosten Herz

34 000 S ............................ Entnahmekosten Lunge

8 500 S ............................ Transportkosten Niere

26 500 S ............................ Transportkosten Leber

26 500 S ............................ Transportkosten Herz

26 500 S ............................ Transportkosten Lunge

b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die

Leistungserbringer (Kostenträger), welche die nachstehend

angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation

erbringen, im nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:

- Intensivbetreuung des Spenders und

Laborbefundung .................................. 37,1%

- Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.) ............ 12,9%

- Hirntoddiagnostik ............................... 3,2%

- HLA-Bestimmung .................................. 19,4%

- Organentnahme (operative Leistung) .............. 12,9%

- Koordination und Organisation

Transplantationskoordinator ..................... 6,5%

- ÖBIG-Transplant ................................. 8,0%

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100,0%

2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung):

a) Für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung ist

folgender Kostenersatz zu leisten:

2 500 S .............................. HLA-A,B-Typisierung.

  1. b) Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich'' bzw. an einen allfälligen Rechtsnachfolger

    jährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S,

    jedoch insgesamt höchstens 500 000 S zu

    leisten.

  1. 3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.

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