Differenzzulagen
§ 59e.
Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, maßgebend ist, ist abweichend von § 12a Abs. 4 und 5 ein Vorbildungsausgleich von vier Jahren in Abzug zu bringen.
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