§ 59e GehG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Differenzzulagen

§ 59e.

Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 zum Gehalt, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, maßgebend ist, ist abweichend von § 12a Abs. 4 und 5 ein Vorbildungsausgleich von vier Jahren in Abzug zu bringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)