§ 59 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 59.

(1) Für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksgerichte zuständig.

(2) Wären für mehrere Amtshandlungen in derselben Strafsache verschiedene Bezirksgerichte örtlich zuständig, deren Amtsgebäude in derselben Gemeinde gelegen sind, so hat das ersuchte Bezirksgericht alle diese Amtshandlungen vorzunehmen, wenn es zumindest für eine von ihnen zuständig ist.

(3) Ein unzuständiges Gericht hat bei ihm einlangende Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten; Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039096

alte Dokumentnummer

N2199660256J

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