§ 59 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 59.

(1) Wenn ein Beschuldigter an eine ausländische Behörde auszuliefern ist, steht die Beurteilung und die Verhandlung mit dieser Behörde dem Gerichtshof erster Instanz zu, in dessen Bezirke der Auszuliefernde seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, und in Ermangelung eines solchen dem Gerichtshof, in dessen Bezirk er betreten wird. Auf ein solches Verlangen der Auslieferung oder auf erlassene Steckbriefe ist zwar gegen das Entweichen des Beschuldigten die nötige Vorkehrung zu treffen; auf seine Auslieferung aber hat die Ratskammer nach Vernehmung des Staatsanwaltes nur dann beim Gerichtshofe zweiter Instanz anzutragen, wenn von der die Auslieferung verlangenden Behörde sogleich oder in einem angemessenen Zeitraume solche Beweise oder Verdachtsgründe beigebracht werden, über die sich der Beschuldigte bei seiner Vernehmung nicht auf der Stelle auszuweisen vermag Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes gefaßten Beschluß jederzeit vorläufig dem Bundesministerium für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Keinesfalls darf ein österreichischer Staatsbürger an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 19)

(3) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß jemand im Ausland eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen hat, so ist vorläufig die nötige Vorkehrung gegen sein Entweichen zu treffen und dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Der Auslieferung unterliegt eine strafbare Handlung, soweit sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, insbesondere nur dann, wenn sie vorsätzlich begangen und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 19)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030357

alte Dokumentnummer

N2197523710S

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