§ 59 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

12. Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Diplomarbeit

§ 59.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:

  1. 1. „Pädagogik“ oder
  2. 2. „Psychologie“ oder
  3. 3. „Didaktik“.

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