zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“) Diplomarbeit
§ 59.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand
- 1. „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
- 2. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
- 3. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
- 4. „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
- 5. „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
- 6. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
Schlagworte
Messtechnik
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207364
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