§ 59 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

12. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“) Diplomarbeit

§ 59.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
  2. 2. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. 4. „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  5. 5. „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
  6. 6. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

Schlagworte

Messtechnik

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207364

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)