§ 59 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

12. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“) Diplomarbeit

§ 59.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten, jeweils mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“ oder
  2. 2. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. 4. „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  5. 5. „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
  6. 6. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

Schlagworte

Reifeprüfung, Betriebswirtschaft, Qualitätsmanagement, Messtechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171695

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