§ 59 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Pflegefreistellung

§ 59

(1) § 59.Der Landeslehrer hat - unbeschadet des § 57 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf

  1. 1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. an Berufsschulen je Schuljahr
  1. a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,
  2. b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und
  3. c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53 Abs. 1

    nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

  1. 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

(6) Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

(7) Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen

  1. 1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,
  2. 2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Fall
  3. 3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstunden

    auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(8) Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)