Pflegeurlaub
§ 59
(1) § 59.Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 57, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
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