§ 59 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 59.

(1) Die Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 1 und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland

2,572

Kärnten

6,897

Niederösterreich

14,451

Oberösterreich

13,692

Salzburg

6,429

Steiermark

12,884

Tirol

7,982

Vorarlberg

3,717

Wien

31,376

  

(2) Die Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 1 sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel richtet, an die Landesgesundheitsfonds zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Bis zur Ermittlung der Anteile gemäß § 57 Abs. 2 Z 1 sind vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose heranzuziehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.

(3) Die Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.

(4) Die Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 3 und 4 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland

2,559

Kärnten

6,867

Niederösterreich

14,406

Oberösterreich

13,677

Salzburg

6,443

Steiermark

12,869

Tirol

8,006

Vorarlberg

3,708

Wien

31,465

  

(5) Die Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 3 und 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.

(6) Die Mittel der Bundesgesundheitsagentur gemäß § 57 Abs. 4 Z 5 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:

  1. 1. Zunächst sind davon jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
  1. a) 3,63 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich
  2. b) 4,36 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Steiermark
  3. c) 3,63 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Tirol.
  1. 2. Sodann sind
  1. a) jährlich 3,4 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
  2. b) jährlich 5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
  3. c) jährlich 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
  4. d) jährlich 10 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß § 59g und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und
  5. e) 13,667 Millionen Euro (für den Zeitraum 2017 bis 2020) zur Finanzierung von ELGA nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission
  1. 3. Von den nach den Abzügen gemäß Z 2 verbleibenden Mitteln sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 44 Abs. 2 der für die Jahre ab 2017 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verwenden.
  2. 4. Die nach den Abzügen gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der ordentlichen Volkszählung 2001 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Landesgesundheitsfonds nach Maßgabe des § 59c zu überweisen.
  3. 5. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind die Vermögenserträge der Bundesgesundheitsagentur und allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, für Projekte und Planungen sowie für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung und für die Finanzierung der ELGA den einzelnen Landesgesundheitsfonds zuzuteilen.

(7) Die Mittel gemäß Abs. 6 Z 1 und 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres, wobei die erste Rate am 20. April 2008 fällig ist, an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des § 59c erfüllt sind.

(8) Die Mittel der Bundesgesundheitsagentur gemäß § 57 Abs. 4 Z 6 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:

  1. 1. Zunächst sind davon jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
  1. a) 2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich
  2. b) 2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich
  3. c) 2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Salzburg
  4. d) 14 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Tirol.
  1. 2. Die nach den Abzügen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel sind zur Hälfte entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:

Burgenland

2,187

Kärnten

7,544

Niederösterreich

16,062

Oberösterreich

18,348

Salzburg

6,291

Steiermark

13,663

Tirol

9,371

Vorarlberg

3,498

Wien

23,036

  

(9) Die Mittel gemäß Abs. 8 Z 1 und 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres, wobei die erste Rate am 20. April 2008 fällig ist, an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.

(10) Ab dem Jahr 2009 sind die Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 2, 3, 5 und 6 – mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Abs. 6 Z 1 und Abs. 8 Z 1 – in Vorschüssen an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40190596

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