§ 59
(1) § 59.Auf Antrag des Rechtsträgers einer privaten Krankenanstalt der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalt zu betrachten ist, leistet das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einen Beitrag im Sinne des § 57, dessen Höhe pro Verpflegstag bis zu 5 vH der für die Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch 10 vH des Betriebsabganges betragen darf.
(2) Auf die Behandlung der im Abs. 1 erwähnten Anträge finden die Bestimmungen des § 58 sinngemäß Anwendung. Einem solchen Antrag muss eine Erklärung der Landesregierung angeschlossen sein, dass die betreffende private Krankenanstalt als eine im Sinne der Bestimmungen des § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalt zu betrachten ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)