§ 59 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Drittes Hauptstück.

Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 59.

Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117926

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