Drittes Hauptstück. Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.
Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung.
§ 59.
Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
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