§ 59 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Drittes Hauptstück. Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.

Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung.

§ 59.

Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

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