Aufzeichnungs- und Berichtspflichten
§ 59.
(1) Über den Bezug, den Besitz, die Verwendung, die Lagerung, die Weitergabe (Wiederverwertung) und die Abgabe radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle hat der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:
- 1. für offene radioaktive Stoffe: Radionuklid, Aktivitätsangabe mit Referenzdatum, physikalische und chemische Merkmale, Zeitpunkt des Bezugs, Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten; weiters Ort der Lagerung oder Nutzung, Entnahmen mit Datum, Menge und Art der Verwendung, sowie Angaben über die Weitergabe, Entsorgung, Ableitung oder Abgabe auf anderem zulässigen Wege samt Datum und Menge.
- 2. für umschlossene radioaktive Stoffe: Identifikationsnummer oder sonstige Kennung der Strahlenquelle, Radionuklid, Aktivitätsangabe mit Referenzdatum, physikalische und chemische Merkmale, Zeitpunkt des Bezugs, Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten, Ort der Lagerung oder Nutzung, Angaben über die operationelle Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung, der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der durchgeführten Dichtheitsprüfungen, sowie Angaben über die Weitergabe oder Entsorgung.
- 3. Bei der Weitergabe von radioaktiven Stoffen einschließlich radioaktiver Abfälle sind Name und Adresse des Abnehmers aufzuzeichnen.
(2) Die Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn es sich um offene radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten unter 24 Stunden handelt, Vereinfachungen bei den Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 zulassen.
(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
(4) Einmal jährlich hat der Bewilligungsinhaber dem Zentralen Strahlenquellen-Register einen Bericht (Aktivitätsbilanz) vorzulegen, aus dem Bezug, Weiter- und Abgabe sowie die gelagerte Menge radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle hervorgehen.
(5) Die Weiterleitung an das Zentrale Strahlenquellen-Register gemäß Abs. 3 ist vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten Schnittstellen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden.
(6) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 5 bezüglich hoch radioaktiver Strahlenquellen bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)