§ 59 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten

§ 59.

(1) Über den Bezug, den Besitz, die Verwendung, die Lagerung, die Weitergabe (Wiederverwertung) und die Abgabe radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle hat der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:

  1. 1. für offene radioaktive Stoffe: Radionuklid, Aktivitätsangabe mit Referenzdatum, physikalische und chemische Merkmale, Zeitpunkt des Bezugs, Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten; weiters Ort der Lagerung oder Nutzung, Entnahmen mit Datum, Menge und Art der Verwendung, sowie Angaben über die Weitergabe, Entsorgung, Ableitung oder Abgabe auf anderem zulässigen Wege samt Datum und Menge.
  2. 2. für umschlossene radioaktive Stoffe: Identifikationsnummer oder sonstige Kennung der Strahlenquelle, Radionuklid, Aktivitätsangabe mit Referenzdatum, physikalische und chemische Merkmale, Zeitpunkt des Bezugs, Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten, Ort der Lagerung oder Nutzung, Angaben über die operationelle Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung, der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der durchgeführten Dichtheitsprüfungen, sowie Angaben über die Weitergabe oder Entsorgung.
  3. 3. Bei der Weitergabe von radioaktiven Stoffen einschließlich radioaktiver Abfälle sind Name und Adresse des Abnehmers aufzuzeichnen.

(2) Die Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn es sich um offene radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten unter 24 Stunden handelt, Vereinfachungen bei den Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 zulassen.

(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

(4) Für umschlossene radioaktive Stoffe haben

  1. 1. Bewilligungsinhaber, mit Ausnahme von Inhabern einer Bauartzulassung, für jedes Kalenderjahr einen Bericht (Aktivitätsbilanz), aus dem der Bezug, die Weiter- und Abgabe sowie der Bestand an radioaktiven Stoffen am Ende des Jahres hervorgehen, an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln,
  2. 2. Inhaber einer Bauartzulassung und Zwischenhändler, die bauartzugelassene Geräte in Verkehr bringen, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät vorzugsweise laufend, mindestens jedoch für jedes Kalenderjahr, dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Angaben zu übermitteln: Name und Adresse des Beziehers, Type und Seriennummer des Gerätes, Nummer des Bauartscheines sowie Radionuklid und Aktivität samt Bezugszeitpunkt.

(5) Die Übermittlung hat in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken spätestens zwei Monate nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.

(6) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 8, 10 und 11 bezüglich hoch radioaktiver Strahlenquellen bleiben unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137289

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