§ 58a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 58a

(1) § 58a.Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden.

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