§ 58a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT V

Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

§ 58a

§ 58a. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979.

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