§ 58 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit

§ 58.

(1) Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeigneter Rundfunksendungen, zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird den Strafgefangenen gestattet, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60) und in der Freizeit zu arbeiten (§§ 61 und 62).

(3) Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeit zu zeichnen oder zu malen (§ 63) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen (§ 65) teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028217

alte Dokumentnummer

N2196923600S

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