Sonstige Auszüge
§ 58.
(1) Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
- 1. seine personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
- 2. seine personenbezogenen Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug).
(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40202703
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