Sonstige Auszüge
§ 58.
(1) Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
- 1. seine Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
- 2. seine Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug).
(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40189630
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