§ 58 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

V, BGBl. Nr. 629/1983

Durchführungsverordnung

§ 58.

Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:

  1. 1. die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§5 und 6);
  2. 2. die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§8 bis 17);
  3. 3. die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§31 bis 35);
  4. 4. die Mitteilungspflichten (§38 Abs.1 und 2);
  5. 5. das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§42 bis 44);
  6. 6. die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (§45);
  7. 7. die Form und den Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für
  1. a) die Personenstandsbücher (§§19, 23, 24, 26, 28 bis 30),
  2. b) die Geburts- und Todesanzeigen (§§18 Abs.3, 19, 23, 27 Abs.3, 28 und 30),
  3. c) die Personenstandsurkunden (§§31 bis 35),
  4. d) die Abschriften aus Personenstandsbüchern (§36),
  5. e) die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§42 und 44 Abs.4).

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