§ 58 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

5. Hauptstück

Aufenthaltsbewilligungen Rotationsarbeitskräfte

§ 58.

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)