5. Hauptstück
Aufenthaltsbewilligungen Rotationsarbeitskräfte
§ 58.
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG) ausgestellt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 AuslBG vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40112609
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