Karenzurlaub
§ 58.
(1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
- 2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 34 Z 25, BGBl. I Nr. 138/2017)
- 4. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
- 1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
- 2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
- 1. die zur Betreuung
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
- 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
- 3. die kraft Gesetzes eintreten.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31.8.2007 außer Kraft.)
Schlagworte
Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40197150
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