§ 58 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Karenzurlaub

§ 58.

(1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Landeslehrer,

  1. 2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
  2. 3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird oder
  3. 3a. der zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird oder
  4. 4. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,
  1. ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Bestellung zum Bildungsdirektor oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

  1. 1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
  2. 2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

  1. 1. die zur Betreuung
  1. a) eines eigenen Kindes,
  2. b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
  1. l ängstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
  1. 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
  2. 3. die kraft Gesetzes eintreten.

(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31.8.2007 außer Kraft.)

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40199666

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