§ 58 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Behandlung jugendlicher Strafgefangener

§ 58

(1) Bei Ausführungen und Überstellungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Strafgefangene möglichst nicht vor der Öffentlichkeit bloßgestellt wird. Wenn nicht im einzelnen Fall Bedenken bestehen, sind Ausführungen und Überstellungen von Beamten in Zivilkleidung durchzuführen. Weibliche Gefangene sind nach Möglichkeit von Beamtinnen zu begleiten.

(2) Jugendliche Strafgefangene sind ihrer körperlichen Entwicklung entsprechend reichlicher zu verpflegen.

(3) Wenn es die Witterung gestattet, haben sich jugendliche Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere jugendliche Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen mindestens zwei Stunden im Freien zu bewegen, wobei diese Zeit womöglich zur körperlichen Entwicklung durch Leibesübungen, Sport und Spiel zu verwenden ist. Bei schlechter Witterung ist zu diesem Zweck von den dafür geeigneten Räumlichkeiten innerhalb der Anstalt Gebrauch zu machen.

(4) Jugendliche Strafgefangene sind nur mit Arbeiten zu beschäftigen, die auch erzieherisch nützlich sind. Sie sind insbesondere auch zu Arbeiten im Freien heranzuziehen. Zu Arbeiten außerhalb der Anstalt dürfen jugendliche Strafgefangene nur verwendet werden, wenn sie dabei der Öffentlichkeit nicht in einer Weise ausgesetzt sind, die geeignet ist, ihr Ehrgefühl abzustumpfen. Die tägliche Arbeitszeit ist durch mindestens zwei längere Erholungspausen zu unterbrechen.

(5) In den Sonderanstalten haben die Strafgefangenen regelmäßigen Unterricht zu erhalten. In anderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist im Jugendstrafvollzug Unterricht zu erteilen, soweit das möglich und tunlich ist. Der Unterricht hat die Beseitigung von Mängeln der Pflichtschulbildung der Strafgefangenen anzustreben und darüber hinaus ihre Allgemeinbildung zu fördern. Die Erfolge des Unterrichtes sind in geeigneter Weise festzustellen. Die Zeit des Unterrichtes ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(6) Die Bestimmungen über einen generellen Ausschluß Strafgefangener vom Paketempfang (§ 91 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Strafvollzugsgesetzes) sind auf jugendliche Strafgefangene nicht anzuwenden.

(7) Jugendliche Strafgefangene dürfen wenigstens jede Woche einen Besuch in der Dauer von einer Stunde empfangen.

(8) Jedem in Einzelhaft angehaltenen jugendlichen Strafgefangenen ist täglich mindestens zweimal Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

(9) Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes darf nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen verhängt werden.

(10) Für die Behandlung Jugendlicher, an denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird, gelten die Abs. 1 bis 9 dem Sinne nach.

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