Behandlung jugendlicher Strafgefangener
§ 58
(1) Bei Ausführungen und Überstellungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Strafgefangene möglichst nicht vor der Öffentlichkeit bloßgestellt wird. Wenn nicht im einzelnen Fall Bedenken bestehen, sind Ausführungen und Überstellungen von Beamten in Zivilkleidung durchzuführen. Weibliche Gefangene sind nach Möglichkeit von Beamtinnen zu begleiten.
(2) Jugendliche Strafgefangene sind ihrer körperlichen Entwicklung entsprechend reichlicher zu verpflegen.
(3) Wenn es die Witterung gestattet, haben sich jugendliche Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere jugendliche Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen mindestens zwei Stunden im Freien zu bewegen, wobei diese Zeit womöglich zur körperlichen Entwicklung durch Leibesübungen, Sport und Spiel zu verwenden ist. Bei schlechter Witterung ist zu diesem Zweck von den dafür geeigneten Räumlichkeiten innerhalb der Anstalt Gebrauch zu machen.
(4) Jugendliche Strafgefangene sind nur mit Arbeiten zu beschäftigen, die auch erzieherisch nützlich sind. Sie sind insbesondere auch zu Arbeiten im Freien heranzuziehen. Zu Arbeiten außerhalb der Anstalt dürfen jugendliche Strafgefangene nur verwendet werden, wenn sie dabei der Öffentlichkeit nicht in einer Weise ausgesetzt sind, die geeignet ist, ihr Ehrgefühl abzustumpfen. Die tägliche Arbeitszeit ist durch mindestens zwei längere Erholungspausen zu unterbrechen.
(5) In den Sonderanstalten haben die Strafgefangenen regelmäßigen Unterricht zu erhalten. In anderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist im Jugendstrafvollzug Unterricht zu erteilen, soweit das möglich und tunlich ist. Der Unterricht hat die Beseitigung von Mängeln der Pflichtschulbildung der Strafgefangenen anzustreben und darüber hinaus ihre Allgemeinbildung zu fördern. Die Erfolge des Unterrichtes sind in geeigneter Weise festzustellen. Die Zeit des Unterrichtes ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(6) Die im § 93 des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen für den Besuchsempfang gelten für jugendliche Strafgefangene nicht. Diese dürfen wenigstens jede Woche einen Besuch in der Dauer von einer Stunde empfangen. Zum Besuch dürfen auch Personen vorgelassen werden, die nicht zu den im § 86 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten Angehörigen des Strafgefangenen gehören, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(7) Jedem in Einzelhaft angehaltenen jugendlichen Strafgefangenen ist täglich mindestens zweimal Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(8) Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes darf nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen verhängt werden.
(9) Jugendlichen Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann als Vergünstigung auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Jugendstrafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen haben die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung zu tragen.
(10) Die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Strafvollzug in Stufen sind nicht anzuwenden.
(11) Für die Behandlung Jugendlicher, an denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird, gelten die Abs. 1 bis 10 dem Sinne nach.
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