§ 57a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 57a.

Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages nach § 51b Abs. 1, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40036077

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