Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 57a.
Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der
- 1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und
- 2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber
- entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113121
alte Dokumentnummer
N6199715795A
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