§ 57a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 57a.

Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der

  1. 1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und
  2. 2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113121

alte Dokumentnummer

N6199715795A

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